Preisblatt und Rollout

Gemäß §§ 37 Abs. 1 i.V.m. 29, 35 MsbG

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen über die Verpflichtung zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen sowie über die angebotenen Standard- und Zusatzleistungen. Die Veröffentlichung umfasst auch das Preisblatt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb. Dieses hat eine Gültigkeit von drei Jahren.

Die Stadtwerke Bad Bramstedt NETZ GmbH nimmt als Betreiber des Energieversorgungsnetzes in ihrem Netzgebiet die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 3 MsbG wahr und übernimmt damit auch den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Bad Bramstedt NETZ GmbH folgende Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh,
  • bei Letztverbrauchern mit einer Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
  • bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung größer 7 kW.

Die Stadtwerke Bad Bramstedt NETZ GmbH kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie
  • von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt, sobald mindestens drei voneinander unabhängige Hersteller intelligente Messsysteme nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes am Markt anbieten und das Bundesamt für Informationstechnik dies auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Alle Messstellen, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht mit einem intelligenten Messsystem auszustatten sind, erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung. Bei Neubauten und Gebäuden mit größeren Renovierungen erfolgt der Einbau der modernen Messeinrichtung bis zur Fertigstellung des Gebäudes und bei allen anderen Messstellen erfolgt die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen bis zum Jahr 2032.

Vom Umbau betroffen sind nach derzeitigem Stand (03.03.2022):

  • ca. 7.400 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
  • ca. 700 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme

Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs

Zur Ausstattung der Messstellen gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang.

Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:

  • Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie
  • eichrechtskonforme Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung sowie
  • form- und fristgerechte Datenübertragung

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
    die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Zusatzleistungen können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht möglicher Zusatzleistungen und deren Preise, wie auch die Preise für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme finden Sie auf dem Preisblatt.

 

Zeitplan und Vorgehen 

Der Einbaustart moderner Messeinrichtungen ist bereits erfolgt. Bei intelligenten Messsystemen steht dieser noch aus. Erst wenn zertifizierte, den hohen Sicherheitsanforderungen erfüllende Geräte verfügbar sind, startet der Einbau. Der Zählerwechsel erfolgt schrittweise bis spätestens 2032. Wann Ihr Zähler gewechselt wird, hängt von den individuell zutreffenden Bedingungen ab. Sie brauchen sich erst einmal um nichts zu kümmern und werden rechtzeitig vor dem Zählerwechsel informiert.

Vorgehen:

  1. Vor dem Wechsel Ihres Zählers werden Sie per Brief über den anstehenden Wechsel informiert.
  2. Für den Wechsel wird ein Termin mit Ihnen vereinbart.
  3. Zum vereinbarten Termin kommt ein Zählermonteur und tauscht Ihren alten Zähler gegen ein neues Gerät.
  4. Ihr Zähler erfüllt nun den Stand der Technik, sodass Sie von den Vorteilen profitieren.

 

Vorteile des grundzuständigen Messstellenbetreibers

Als grundzuständiger Messstellenbetreiber unterliegen wir den strengen gesetzlichen Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes. Für Sie als Verbraucher resultieren daraus viele Vorteile. Einige haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst:

  1. Sehr hohe Datenschutzanforderungen
  2. Keine Analyse des Verbrauchsverhalten für vertriebliche Zwecke
  3. Kein Verkauf von Energielieferungen
  4. Transparente Preiskalkulation
  5. Freie Wahl des Energielieferanten
  6. Lieferantenwechsel ist jederzeit möglich
  7. Kein erneuter Zählerwechsel bei einem Lieferantenwechsel
  8. Keine Kundenbindung durch Vertragslaufzeiten
  9. Pflicht zur Gleichbehandlung aller Kunden – Keine Individualverträge

Ziel des Rollouts

Die neuen Messgeräte sollen die Digitalisierung vorantreiben und dadurch den Erfolg der Energiewende sichern sowie zur Erreichung der Klimaziele beitragen. Ziel ist:

  1. die Verbrauchstransparenz zu erhöhen
  2. Stromnetze zukunftssicher zu machen
  3. zur Vermeidung von Vor-Ort-Ablesekosten beizutragen
  4. variable Tarife zu ermöglichen
  5. die Bereitstellung netzdienlicher Informationen von dezentralen Erzeugern und flexiblen Lasten zu verbessern
  6. die Steuerung dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten zu erleichtern
  7. mittelfristig eine "Spartenbündelung" zu ermöglichen (d.h. gleichzeitige Ablesung und Transparenz auch der Sparten Wasser, Gas, Heiz- und Fernwärme)
  8. eine sichere, standardisierte Infrastruktur als Plattform für weitere energiefremde Dienstleistungen (z.B. Smart-Home-Anwendungen) bereitzustellen

Der bisher passive Stromverbraucher soll zukünftig aktiver am Strommarktgeschehen teilnehmen können.