Gasbeschaffenheit

Gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 23c Abs. 6 Nr. 1 EnWG

Gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 7 GasNZV ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Eigenschaften des sich im Netz befindlichen Gases (Gasbeschaffenheit) zu veröffentlichen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Gasqualität, den Brennwert und den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten.

Den Einspeisebrennwert können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Die Informationen zur Ermittlung des Abrechnungswertes entnehmen Sie bitte den

> Hinweisen zur Gasabrechnung.

 

 Einspeisebrennwert
Monat[kwh/m³]
Januar11,505
Februar11,564
März11,572
April 
Mai 
Juni 
Juli 
August 
September 
Oktober 
November 
Dezember