Gasbeschaffenheit

Gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 23c Abs. 6 Nr. 1 EnWG

Gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 7 GasNZV ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Eigenschaften des sich im Netz befindlichen Gases (Gasbeschaffenheit) zu veröffentlichen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Gasqualität, den Brennwert und den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten.

Den Einspeisebrennwert können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Die Informationen zur Ermittlung des Abrechnungswertes entnehmen Sie bitte den

> Hinweisen zur Gasabrechnung.

 

 Einspeisebrennwert
Monat[kwh/m³]
Januar11,505
Februar11,564
März11,572
April11,458
Mai11,417
Juni11,558
Juli11,533
August11,590
September11,563
Oktober 
November 
Dezember